UMWG

§ 60 UMWG Prüfung der Verschmelzung, Bestellung der Verschmelzungsprüfer

Gesetzestext

Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf ist für jede Aktiengesellschaft nach den §§ 9 bis 12 zu prüfen. § 9 Absatz 2 und § 12 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 3 Satz 1 und 2 gelten mit der Maßgabe, dass der Verzicht aller Anteilsinhaber aller beteiligten Rechtsträger erforderlich ist.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 60 UMWG verweist.

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