UMWSTG

§ 8 UMWSTG Vermögensübergang auf eine Personengesellschaft ohne Betriebsvermögen

Gesetzestext

(1) 1Wird das übergehende Vermögen nicht Betriebsvermögen der übernehmenden Personengesellschaft, so sind die infolge des Vermögensübergangs entstehenden Einkünfte bei den Gesellschaftern der Personengesellschaft zu ermitteln. 2§ 4 Abs. 2 und 3, § 5 Abs. 1 und § 7 gelten entsprechend. (2) In den Fällen des Absatzes 1 sind § 17 Abs. 3, § 22 Nr. 2 und § 34 Abs. 1 und 3 des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 8 UMWSTG verweist.

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