UMWSTG

§ 9 UMWSTG Entsprechende Anwendung von Vorschriften beim Vermögensübergang auf eine natürliche Person

Gesetzestext

(1) Wird das Vermögen der übertragenden Körperschaft Betriebsvermögen einer natürlichen Person, so sind die §§ 4 bis 7 entsprechend anzuwenden. (2) Wird das Vermögen der übertragenden Körperschaft Privatvermögen einer natürlichen Person, so sind § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 3 sowie § 5 Abs. 1, § 7 und § 8 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 9 UMWSTG verweist.

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