URHG

§ 109 URHG Strafantrag

Gesetzestext

In den Fällen der §§ 106 bis 108 und des § 108b wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 109 URHG verweist.

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