URHG

§ 111 URHG Bekanntgabe der Verurteilung

Gesetzestext

Wird in den Fällen der §§ 106 bis 108b auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Verletzte es beantragt und ein berechtigtes Interesse daran dartut, anzuordnen, daß die Verurteilung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird. Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 111 URHG verweist.

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