URHG

§ 87g URHG Rechte des Presseverlegers

Gesetzestext

(1) Ein Presseverleger hat das ausschließliche Recht, seine Presseveröffentlichung im Ganzen oder in Teilen für die Online-Nutzung durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft öffentlich zugänglich zu machen und zu vervielfältigen. (2) Die Rechte des Presseverlegers umfassen nicht 1. die Nutzung der in einer Presseveröffentlichung enthaltenen Tatsachen, (3) Die Rechte des Presseverlegers sind übertragbar. Die §§ 31 und 33 gelten entsprechend.

Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 87g URHG verweist.

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