USTDV

§ 18 USTDV Buchmäßiger Nachweis bei Umsätzen für die Seeschiffahrt und für die Luftfahrt

Gesetzestext

Bei Umsätzen für die Seeschiffahrt und für die Luftfahrt (§ 8 des Gesetzes) ist § 13 Abs. 1 und 2 Nr. 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. Zusätzlich soll der Unternehmer aufzeichnen, für welchen Zweck der Gegenstand der Lieferung oder die sonstige Leistung bestimmt ist.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 18 USTDV verweist.

Im Gesetz benachbart

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