USTDV

§ 3 USTDV Verbindungsstrecken im Ausland

Gesetzestext

Bei grenzüberschreitenden Beförderungen ist die Verbindungsstrecke zwischen zwei Orten im Inland, die über das Ausland führt, als inländische Beförderungsstrecke anzusehen, wenn der ausländische Streckenanteil nicht länger als 10 Kilometer ist. Dies gilt nicht für Personenbeförderungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen. § 7 bleibt unberührt.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 3 USTDV verweist.

Im Gesetz benachbart

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