USTDV

§ 4 USTDV Anschlussstrecken im Schienenbahnverkehr

Gesetzestext

Bei grenzüberschreitenden Personenbeförderungen mit Schienenbahnen sind anzusehen: 1. als inländische Beförderungsstrecken die Anschlussstrecken im Ausland, die von Eisenbahnverwaltungen mit Sitz im Inland betrieben werden, sowie Schienenbahnstrecken in den in § 1 Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten Gebieten;

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 4 USTDV verweist.

Im Gesetz benachbart

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