USTDV
§ 65 USTDV Aufzeichnungspflichten der Kleinunternehmer
Gesetzestext
Unternehmer, auf deren Umsätze § 19 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes anzuwenden ist, haben an Stelle der nach § 22 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vorgeschriebenen Angaben Folgendes aufzuzeichnen: 1. die Werte der erhaltenen Gegenleistungen für die von ihnen ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen;
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Verweise in dieser Norm
Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 65 USTDV verweist.
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