USTDV

§ 22 USTDV Buchmäßiger Nachweis bei steuerfreien Vermittlungen

Gesetzestext

(1) Bei Vermittlungen im Sinne des § 4 Nr. 5 des Gesetzes ist § 13 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. (2) Der Unternehmer soll regelmäßig folgendes aufzeichnen: 1. die Vermittlung und den vermittelten Umsatz; 2. den Tag der Vermittlung; 3. den Namen und die Anschrift des Unternehmers, der den vermittelten Umsatz ausgeführt hat; 4. das für die Vermittlung vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das für die Vermittlung vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 22 USTDV verweist.

Im Gesetz benachbart

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