Umsatzsteuergesetz

§ 30 UStG Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union

Gesetzestext

(1) Für nach dem 31. Dezember 2020 ausgeführte Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe wird das Gebiet Nordirlands wie übriges Gemeinschaftsgebiet behandelt. (2) Eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mit dem Präfix „XI“ gilt als eine von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. (3) Eine durch das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland erteilte individuelle Identifikationsnummer gilt im Sinne dieses Gesetzes als von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilte individuelle Identifikationsnummer.

Anlage 1 (weggefallen)

Anlage 2 (zu § 12 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 14)Liste der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Gegenstände

Anlage 3 (zu § 13b Absatz 2 Nummer 7) Liste der Gegenstände im Sinne des § 13b Absatz 2 Nummer 7

Anlage 4 (zu § 13b Absatz 2 Nummer 11)Liste der Gegenstände, für deren Lieferung der Leistungsempfänger die Steuer schuldet

Anlage 5 (zu § 24 Absatz 5)Berechnung des Durchschnittssatzes für Land- und Forstwirte im Sinne des § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3

Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 30 UStG verweist.

Im Gesetz benachbart

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