VAG

§ 136 VAG Sanierungs- und Finanzierungsplan

Gesetzestext

(1) Sanierungsplan und Finanzierungsplan umfassen mindestens die folgenden Angaben: 1. Schätzungen der Betriebskosten, insbesondere laufende allgemeine Ausgaben und Provisionen, (2) Ist der Aufsichtsbehörde ein Sanierungsplan oder ein Finanzierungsplan vorzulegen, so kann sie eine Bescheinigung nach § 13 Absatz 2 Nummer 1 erst ausstellen, wenn sie der Auffassung ist, dass die Rechte der Versicherungsnehmer nicht mehr gefährdet sind.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 136 VAG verweist.

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