VAG

§ 137 VAG Fortschreitende Verschlechterung der Solvabilität

Gesetzestext

(1) Im Fall einer fortschreitenden Verschlechterung der Solvabilität eines Versicherungsunternehmens kann die Aufsichtsbehörde neben den in den §§ 134 und 135 genannten Maßnahmen alle Maßnahmen ergreifen, die zur Wahrung der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Interessen der Versicherungsnehmer oder zur Erfüllung der Verpflichtungen aus Rückversicherungsverträgen geeignet, erforderlich und angemessen sind. Bei der Auswahl der Maßnahme müssen Grad und Dauer der Verschlechterung der Solvabilitätssituation des Versicherungsunternehmens berücksichtigt werden. (2) Insbesondere kann die Aufsichtsbehörde 1. verlangen, einen höheren Betrag an anrechnungsfähigen Eigenmitteln bereitzustellen als zur Einhaltung der Solvabilitätskapitalanforderung erforderlich ist, § 137 Abs. 2 Nr. 1 Kursivdruck: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde das Wort "anrechungsfähigen" durch "anrechnungsfähigen" ersetzt

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 137 VAG verweist.

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