VAG

§ 14 VAG Umwandlungen

Gesetzestext

(1) Jede Umwandlung eines Erstversicherungsunternehmens nach den §§ 1, 305, 320 und 333 des Umwandlungsgesetzes bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. § 13 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden. Verlegt im Zuge einer Umwandlung nach Satz 1 das Versicherungsunternehmen seinen Sitz ins Ausland, erlischt die Erlaubnis. (2) Die Aufsichtsbehörde kann die Genehmigung auch versagen, wenn die Vorschriften über die Umwandlung nicht beachtet worden sind.

Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 14 VAG verweist.

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