VAG

§ 144 VAG Information bei betrieblicher Altersversorgung

Gesetzestext

(1) Soweit Lebensversicherungsunternehmen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erbringen, gelten für die Information der Versorgungsanwärter und Versorgungsempfänger die §§ 234k bis 234p und 235a entsprechend. (2) Auf Versicherungsgeschäfte in anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten ist Absatz 1 anzuwenden, wenn den Versicherungsverträgen deutsches Recht zugrunde liegt.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 144 VAG verweist.

Im Gesetz benachbart

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