VAG

§ 185 VAG Anmeldung zum Handelsregister

Gesetzestext

(1) Sämtliche Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder haben den Verein bei dem Gericht, in dessen Bezirk er seinen Sitz hat, zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden. In der Anmeldung ist anzugeben, welche Vertretungsbefugnis die Vorstandsmitglieder haben. (2) Die Aufsichtsbehörde hat dem Registergericht jede Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Sinne des § 171 mitzuteilen.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 185 VAG verweist.

Im Gesetz benachbart

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