VAG

§ 186 VAG Unterlagen zur Anmeldung

Gesetzestext

(1) Der Anmeldung zum Handelsregister sind beizufügen: 1. die Urkunde über die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb, (2) Für die Einreichung von Unterlagen nach diesem Gesetz gilt § 12 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend.

Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 186 VAG verweist.

Im Gesetz benachbart

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