VAG
§ 186 VAG Unterlagen zur Anmeldung
Gesetzestext
(1) Der Anmeldung zum Handelsregister sind beizufügen: 1. die Urkunde über die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb, (2) Für die Einreichung von Unterlagen nach diesem Gesetz gilt § 12 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend.
Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
Verweise in dieser Norm
Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 186 VAG verweist.
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