VAG
§ 187 VAG Eintragung
Gesetzestext
(1) Bei der Eintragung ins Handelsregister sind anzugeben: 1. die Firma und der Sitz des Vereins, (2) Bestimmt die Satzung etwas über die Dauer des Vereins, so ist auch das einzutragen.
Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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