VAG

§ 198 VAG Auflösung des Vereins

Gesetzestext

Der Verein wird aufgelöst: 1. durch Ablauf der in der Satzung bestimmten Zeit, 2. durch Beschluss der obersten Vertretung, 3. durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vereins oder 4. mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird.

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