VAG

§ 215 VAG Anlagegrundsätze für das Sicherungsvermögen

Gesetzestext

(1) Die Bestände des Sicherungsvermögens nach § 125 sind unter Berücksichtigung der Art der betriebenen Versicherungsgeschäfte sowie der Unternehmensstruktur so anzulegen, dass möglichst große Sicherheit und Rentabilität bei jederzeitiger Liquidität des Versicherungsunternehmens unter Wahrung angemessener Mischung und Streuung erreicht werden. (2) Das Sicherungsvermögen darf nur angelegt werden in 1. Darlehensforderungen, Schuldverschreibungen und Genussrechten, 2. Schuldbuchforderungen, 3. Aktien, 4. Beteiligungen, 5. Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, 6. Anteilen an Organismen für gemeinschaftliche Anlagen in Wertpapieren im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG und für andere Anlagen, die nach dem Grundsatz der Risikostreuung angelegt werden, wenn die Organismen einer wirksamen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Anteilinhaber unterliegen, 7. laufenden Guthaben und Einlagen bei Kreditinstituten und 8. sonstigen Anlagen, soweit sie in der auf Grund von § 217 Satz 1 Nummer 6 erlassenen Verordnung zugelassen werden. Darüber hinaus darf das Sicherungsvermögen nur angelegt werden, soweit dies die Aufsichtsbehörde bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände im Einzelfall auf Antrag vorübergehend gestattet.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 215 VAG verweist.

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