VAG

§ 272 VAG Tochterunternehmen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft

Gesetzestext

Für Versicherungsunternehmen, die Tochterunternehmen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft sind, gelten die §§ 267 bis 271 entsprechend.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 272 VAG verweist.

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