VAG
§ 315 VAG Behandlung von Versicherungsforderungen
Gesetzestext
(1) Bei Befriedigung aus den Werten des Sicherungsvermögens nach § 126 Absatz 1 bis 3 haben 1. die Forderungen der Versicherten, Begünstigten oder geschädigten Dritten, die einen Direktanspruch gegen das Versicherungsunternehmen haben, und (2) Untereinander haben die gemäß Absatz 1 bevorrechtigten Forderungen denselben Rang.
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Verweise in dieser Norm
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