VAG

§ 316 VAG Erlöschen bestimmter Versicherungsverträge

Gesetzestext

Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen 1. Lebensversicherungen, 2. Krankenversicherungen der in § 146 genannten Art, 3. private Pflegepflichtversicherungen nach § 148, 4. Unfallversicherungen der in § 161 genannten Art und 5. Rentenansprüche aus den in § 162 genannten Versicherungen. Die Anspruchsberechtigten können den auf sie zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entfallenden Anteil an dem Mindestumfang des Sicherungsvermögens nach § 125 Absatz 2 fordern. § 315 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 316 VAG verweist.

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