VAG

§ 355 VAG Entscheidungen der Aufsichtsbehörde aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes

Gesetzestext

(1) Ab dem 11. April 2015 ist die Aufsichtsbehörde befugt, zu entscheiden über die Genehmigung 1. ergänzender Eigenmittel gemäß § 90, (2) Ab dem 1. April 2015 ist die Aufsichtsbehörde befugt, 1. die Ebene und den Umfang der Gruppenaufsicht gemäß den §§ 245 bis 249 festzulegen, (3) Ab dem 1. Juli 2015 ist die Aufsichtsbehörde befugt, 1. über den Abzug einer Beteiligung gemäß § 259 Absatz 2 zu entscheiden, (4) Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 werden zum 1. Januar 2016 wirksam, wenn in der Entscheidung kein späteres Datum genannt wird.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 355 VAG verweist.

Im Gesetz benachbart

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