VAG

§ 356 VAG Übergangsvorschrift zu § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 8

Gesetzestext

§ 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, 6 und 7 ist erstmals auf die Abschlussprüfung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2017 beginnt. § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 ist erstmals auf die Abschlussprüfung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2018 beginnt.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 356 VAG verweist.

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