VAG

§ 357 VAG Übergangsvorschrift zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz

Gesetzestext

Die §§ 36, 191, 331, 332 und 334 in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die §§ 36, 191, 331, 332 und 334 in der bis einschließlich 30. Juni 2021 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen für das vor dem 1. Januar 2022 beginnende Geschäftsjahr.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 357 VAG verweist.

Im Gesetz benachbart

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