VAG

§ 360 VAG Übergangsvorschrift zum Finanzmarktdigitalisierungsgesetz

Gesetzestext

§ 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 ist erstmals anzuwenden auf Rechnungslegungsunterlagen für ein nach dem 31. Dezember 2024 beginnendes Geschäftsjahr.

Anlage 1 Einteilung der Risiken nach Sparten

Anlage 2 Bezeichnung der Zulassung, die gleichzeitig für mehrere Sparten erteilt wird

Anlage 3 Standardformel zur Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung (SCR)

Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 360 VAG verweist.

Im Gesetz benachbart

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