VERLG

§ 43 VERLG

Gesetzestext

Der Verleger ist in der Zahl der von dem Sammelwerke herzustellenden Abzüge, die den Beitrag enthalten, nicht beschränkt. Die Vorschrift des § 20 Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 43 VERLG verweist.

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