Versorgungsausgleichsgesetz

§ 1 VersAusglG Halbteilung der Anrechte

Gesetzestext

(1) Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. (2) Ausgleichspflichtige Person im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige, die einen Ehezeitanteil erworben hat. Der ausgleichsberechtigten Person steht die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils (Ausgleichswert) zu.

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Ratgeber zu dieser Norm

Beiträge, in denen § 1 VersAusglG eine Rolle spielt — mit Einordnung, Fristen und Beispielen.

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