Versorgungsausgleichsgesetz

§ 17 VersAusglG Besondere Fälle der externen Teilung von Betriebsrenten

Gesetzestext

Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse auszugleichen, so darf im Fall des § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit höchstens die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nach den §§ 159 und 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreichen. § 17: Mit GG (100-1) vereinbar gem. BVerfGE v. 26.5.2020 I 1510 - 1 BvL 5/18 -

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 17 VersAusglG verweist.

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