Versorgungsausgleichsgesetz

§ 18 VersAusglG Geringfügigkeit

Gesetzestext

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist. (2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen. (3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

Urteile zu dieser Norm

Entscheidungen der Bundesgerichte, die § 18 VersAusglG im amtlichen Leitsatz auslegen — neueste zuerst.

BGHXII ZB 385/15Beschluss · 22.03.2017
Versorgungsausgleichsverfahren: Behandlung geringfügiger Anrechte bei Tod eines Ehegatten vor Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich
BGHXII ZB 140/16Beschluss · 07.12.2016
Versorgungsausgleichssache: Beschwerdeberechtigung eines materiell beteiligten Versorgungsträgers im Hinblick auf die einen anderen Versorgungsträger betreffende unrichtige Handhabung der Geringfügigkeitsregel
BGHXII ZB 664/14Beschluss · 22.06.2016
Versorgungsausgleich: Heranziehung des BilMoG-Zinssatzes als Diskontierungszinssatz bei der Ermittlung des Barwerts der künftigen Leistungen aus einer betrieblichen Direktzusage; Einbeziehung gleichartiger Anrechte bei Überschreitung der Bagatellgrenze
BGHXII ZB 104/14Beschluss · 10.02.2016
Versorgungsausgleich: Artgleichheit der Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung und der alternativ ausgestalteten Versorgungsaussicht eines Zeitsoldaten im Rahmen der Bagatellprüfung
BGHXII ZB 33/13Beschluss · 02.09.2015
Versorgungsausgleich: Ausübungskriterien für das richterliche Ermessen hinsichtlich der Ausgleichung mehrerer teils geringwertiger Anrechte bei dem gleichen betrieblichen Versorgungsträger
BGHXII ZB 353/12Beschluss · 19.11.2014
Versorgungsausgleichsentscheidung: Notwendige Begründung der tatrichterlichen Ermessensentscheidung zum Ausgleich geringwertiger Anrechte
BGHXII ZB 366/13Beschluss · 08.01.2014
Versorgungsausgleich: Artgleichheit von Anrechten im Rahmen der Bagatellprüfung in Ansehung der Versorgungsaussichten des Ehemannes als Zeitsoldat
BGHXII ZB 550/11Beschluss · 09.01.2013
Versorgungsausgleichsverfahren: Beschwerdeberechtigung des Versorgungsträgers bei Ausschluss des Wertausgleichs durch das Familiengericht

Ratgeber zu dieser Norm

Beiträge, in denen § 18 VersAusglG eine Rolle spielt — mit Einordnung, Fristen und Beispielen.

Im Gesetz benachbart

Rechtlicher Hinweis: Die Wiedergabe des Gesetzestextes dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Ob und wie eine Norm auf einen konkreten Sachverhalt anzuwenden ist, lässt sich aus dem Wortlaut allein nicht beantworten.