Bundesgerichtshof · Beschluss vom 9. Januar 2013
XII ZB 550/11
Versorgungsausgleichsverfahren: Beschwerdeberechtigung des Versorgungsträgers bei Ausschluss des Wertausgleichs durch das Familiengericht
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 12. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Beschluss
- Datum
- 9. Januar 2013
- Aktenzeichen
- XII ZB 550/11
- Dokumentnummer
- KORE300372013
Amtlicher Leitsatz
Wird im Versorgungsausgleich durch das Familiengericht ein Wertausgleich in Anwendung von § 18 Abs. 1 oder Abs. 2 VersAusglG ausgeschlossen, ist ein Versorgungsträger jedenfalls dann zur Beschwerde berechtigt, wenn er mit seinem Rechtsmittel geltend macht, dass schon der Anwendungsbereich von § 18 VersAusglG nicht eröffnet ist, weil dem Gericht entweder Bewertungs- oder Berechnungsfehler unterlaufen oder die Rechtsbegriffe der Gleichartigkeit oder der Geringfügigkeit (§ 18 Abs. 3 VersAusglG) von ihm unrichtig beurteilt worden sind.
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 3. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 14. September 2011 aufgehoben.
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Niebüll vom 8. Juni 2011 im Ausspruch zum Versorgungsausgleich (Ziffern 2 bis 6 der Beschlussformel) geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Im Wege interner Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Nord (Vers.-Nr.: 44 301156 K 518) ein Anrecht in Höhe von 2,8121 Entgeltpunkten sowie in Höhe von weiteren 11,4639 Entgeltpunkten (Ost), jeweils bezogen auf den 31. Mai 2009, auf das Versicherungskonto des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg (Vers.-Nr. 44 310554 R 014) übertragen.
Im Wege interner Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg (Vers.-Nr. 44 310554 R 014) ein Anrecht in Höhe von 3,4626 Entgeltpunkten sowie in Höhe von weiteren 10,1626 Entgeltpunkten (Ost), jeweils bezogen auf den 31. Mai 2009, auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Nord (Vers.-Nr.: 44 301156 K 518) übertragen.
Der Ausgleich des Anrechts der Ehefrau bei der Provinzial NordWest Lebensversicherung AG in Höhe von 985,26 € unterbleibt.
Von der Erhebung von Gerichtskosten für die Rechtsmittelverfahren wird abgesehen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Beschwerdewert 2.600 €.
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 11 von 26 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
I.
Die Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und der Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann) haben am 8. Dezember 1977 die Ehe miteinander geschlossen. Der Scheidungsantrag wurde am 15. Juni 2009 zugestellt.
Während der gesetzlichen Ehezeit vom 1. Dezember 1977 bis zum 31. Mai 2009 (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) haben beide Ehegatten insbesondere Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Die ehezeitlichen Anrechte der Ehefrau belaufen sich auf 5,6242 Entgeltpunkte mit einem Ausgleichswert von 2,8121 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 17.280,13 € sowie auf weitere 22,9277 Entgeltpunkte (Ost) mit einem Ausgleichswert von 11,4639 Entgeltpunkten (Ost) und einem korrespondierenden Kapitalwert von 59.356,89 €. Die ehezeitlich erworbenen Anwartschaften des Ehemannes belaufen sich auf 6,9252 Entgeltpunkte mit einem Ausgleichswert von 3,4626 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 21.277,40 € sowie auf weitere 20,3252 Entgeltpunkte (Ost) mit einem Ausgleichswert von 10,1626 Entgeltpunkten (Ost) und einem korrespondierenden Kapitalwert von 52.619,12 €.
Das Amtsgericht hat die Ehe der beteiligten Eheleute durch Beschluss vom 8. Juni 2011 geschieden und im Verbund zugleich den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es insbesondere angeordnet, dass hinsichtlich der von beiden Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht stattfindet. Hierbei ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass alle von den Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte gleichartig seien und zwischen ihren Ausgleichswerten im Gesamtsaldo nur eine geringfügige Wertdifferenz in Höhe von 2.740,50 € bestünde. Dagegen wendet sich die Beteiligte zu 1 (Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg) mit ihrer Beschwerde, mit der sie geltend macht, dass das Amtsgericht fehlerhaft die Ausgleichswerte von Anrechten ungleicher Art (regeldynamische und angleichungsdynamische Anrechte) miteinander saldiert habe und die Voraussetzungen für einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs tatsächlich nicht vorgelegen hätten. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt, den Versorgungsausgleich bezüglich der Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen. II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie hat in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie im Umfang der Anfechtung zur Abänderung der Entscheidung des Familiengerichts.
1. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2012, 378 veröffentlicht ist, hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
Die Beschwerde sei unzulässig, weil die Beteiligte zu 1 als Träger der gesetzlichen Rentenversicherung durch den angefochtenen Beschluss nicht im Sinne von § 59 FamFG in ihren Rechten verletzt sei. Zu dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht habe der Bundesgerichtshof die Auffassung vertreten, dass ein Eingriff in die Rechtsstellung eines öffentlich-rechtlichen Versorgungsträgers nicht nur dann vorliege, wenn Versorgungsanrechte bei ihm abgezogen oder gutgeschrieben worden seien, sondern auch dann, wenn bei ihm bestehende Anrechte zu Unrecht im Versorgungsausgleich keine Berücksichtigung gefunden hätten. Den öffentlich-rechtlichen Trägern sei danach ein besonderes Wächteramt über die gesetzmäßige Durchführung des Versorgungsausgleichs übertragen gewesen. Demgegenüber habe der Bundesgerichtshof bei privaten Versorgungsträgern einen unmittelbaren Eingriff in deren Rechtsposition verlangt.
Dieser Rechtsprechung sei durch die gesetzliche Neugestaltung des Versorgungsausgleichs und die Konzeption der Beschwerdebefugnis nach dem FamFG die Grundlage entzogen worden. Die öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger, insbesondere die gesetzliche Rentenversicherung als ehemals einziger Zielversorgungsträger eines öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs, hätten mit der Abkehr vom Einmalausgleich und der grundsätzlichen - vorrangig internen - Teilung eines jeden einzelnen Anrechts ihre unter der Geltung des alten Rechtszustands innegehabte Sonderstellung verloren; ihre Funktion als subsidiärer Zielversorgungsträger nach § 15 Abs. 5 Satz 1 VersAusglG vermöge diesen Bedeutungsverlust nicht auszugleichen. Die Pflicht, gegebenenfalls auch finanzielle Nachteile durch den Versorgungsausgleich hinzunehmen, treffe nach dem Versorgungsausgleichsgesetz auch einen privaten Versicherer, der zur internen Teilung gesetzlich verpflichtet worden sei. Schon aus diesen Gründen lasse sich eine Beschwerdebefugnis nicht mehr aus einem besonderen Wächteramt der öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger herleiten, ohne dass es noch auf die Frage ankäme, ob eine solche Herleitung in einem Rechtsmittelsystem, welches auf die Beeinträchtigung eigener Rechte abstelle, überhaupt zulässig sei.
Der Gesetzgeber habe einen Anspruch eines Versorgungsträgers, aus Anlass der Scheidung seines Versicherten die Durchführung des Versorgungsausgleichs zur Risikoverschiebung zu verlangen, weder im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung noch im Bereich der privaten Versicherung normiert. Die Entwicklung eines Anspruchs, der im Gesetz keinen Widerhall finde, sei der Rechtsprechung untersagt. Im Übrigen ließe sich auch die nach allgemeiner Ansicht fehlende Beschwerdebefugnis der Versorgungsträger bei einem vertraglichen Ausschluss des Versorgungsausgleichs oder bei einem gerichtlichen Ausschluss nach §§ 1587 c, 1587 h BGB aF, § 27 VersAusglG mit einem grundsätzlichen Anspruch auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht widerspruchslos vereinbaren. Denn wenn ein Anspruch auf Durchführung des Versorgungsausgleichs bestünde, müsste dem Versorgungsträger auch in diesen Fällen die Möglichkeit eingeräumt werden, zur Durchsetzung dieses Rechts das Beschwerdegericht anzurufen.
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
a) Nach § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde nur demjenigen zu, der durch den angegriffenen Beschluss in seinen eigenen Rechten beeinträchtigt ist; erforderlich hierfür ist ein unmittelbarer Eingriff in eine geschützte Rechtsposition. Mit der Reform des familiengerichtlichen Verfahrens und des Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit war im Hinblick auf die Beschwerdeberechtigung gegenüber § 20 Abs. 1 FGG keine inhaltliche Änderung verbunden (vgl. BT-Drucks. 16/6308, S. 204).
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE300372013Gilt das für Ihren Fall?
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