Bundesgerichtshof · Beschluss vom 22. Juni 2016
XII ZB 664/14
Versorgungsausgleich: Heranziehung des BilMoG-Zinssatzes als Diskontierungszinssatz bei der Ermittlung des Barwerts der künftigen Leistungen aus einer betrieblichen Direktzusage; Einbeziehung gleichartiger Anrechte bei Überschreitung der Bagatellgrenze
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 12. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Beschluss
- Datum
- 22. Juni 2016
- Aktenzeichen
- XII ZB 664/14
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2016:220616BXIIZB664.14.0
- Dokumentnummer
- KORE304442016
Amtlicher Leitsatz
1. Es begegnet aus Rechtsgründen grundsätzlich keinen Bedenken, wenn ein betrieblicher Versorgungsträger für die Ermittlung des Barwerts der künftigen Leistungen aus einer Direktzusage als Diskontierungszinssatz den Abzinsungsfaktor gemäß § 253 Abs. 2 HGB (in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts vom 28. Mai 2009, BGBl. I S. 1102) iVm §§ 1 Satz 2, 6 RückAbzinsV heranzieht; es ist nicht geboten, diesen Zinssatz nur in einer modifizierten Form ohne den Aufschlag nach § 6 RückAbzinsV anzuwenden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. März 2016, XII ZB 540/14, FamRZ 2016, 781).18
2. Bei beiderseitigen Anrechten gleicher Art iSv § 18 Abs. 1 VersAusglG ist zunächst zu prüfen, ob die Differenz der Ausgleichswerte gering ist; ergibt die Prüfung, dass die gleichartigen Anrechte in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind, weil die Differenz der Ausgleichswerte die Bagatellgrenze überschreitet, findet § 18 Abs. 2 VersAusglG auf diese Anrechte keine Anwendung (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 18. Januar 2012, XII ZB 501/11, FamRZ 2012, 513 und vom 30. November 2011, XII ZB 344/10, FamRZ 2012, 192).
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 und die Anschlussrechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des 11. Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. November 2014 aufgehoben, soweit in Ziffer I. der Beschlussformel über den Ausgleich der von dem Antragsteller erworbenen Anrechte bei der Deutschen Lufthansa AG und der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder entschieden worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 2.582 €.
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 13 von 36 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
I.
Die beteiligten Eheleute heirateten am 20. August 1993. Der Scheidungsantrag wurde am 25. Januar 2010 zugestellt.
In der gesetzlichen Ehezeit vom 1. August 1993 bis zum 31. Dezember 2009 (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) haben beide Eheleute mehrere Versorgungsanrechte erlangt. Der Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) hat unter anderem im Rahmen einer tarifvertraglichen Versorgungszusage seines Arbeitgebers ein betriebliches Anrecht bei der Deutschen Lufthansa AG (Beteiligte zu 1; im Folgenden: Lufthansa AG) erworben. Die Lufthansa AG hat in ihrer ersten Versorgungsauskunft für das Anrecht einen Kapitalwert von 33.700,83 € (438,95 € ehezeitliche monatliche Rentenanwartschaft * 12 Monate * 6,398 Barwertfaktor) angegeben und einen Ausgleichswert von 16.850,42 € vorgeschlagen; dabei hat sie der Ermittlung des Barwerts der künftigen Leistungen aus dem Versorgungsversprechen einen Diskontierungszinssatz von 6 % zugrunde gelegt. Für diese Verfahrensweise beruft sich die Lufthansa AG auf § 10 Abs. 5 Satz 4 des für die Versorgungszusage maßgeblichen Tarifvertrags (im Folgenden: TV-Betriebsrente) in der Fassung des Änderungs- und Ergänzungstarifvertrags vom 30. September 2005, der in Bezug auf die Abfindung von unverfallbaren Anwartschaften beim vorzeitigen Ausscheiden eines Mitarbeiters folgende Regelung enthält: "Die Höhe der Abfindung entspricht jeweils dem Barwert der künftigen Versorgungsleistungen gemäß § 6 a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) im Zeitpunkt der Abfindung. Der Bewertung und Berechnung des Barwerts liegen die für die Berechnung der Pensionsrückstellung zu diesem Zeitpunkt steuerlich gültigen Rechnungsgrundlagen zugrunde."
Die Lufthansa AG hat die externe Teilung verlangt. Das Amtsgericht hat die Ehe geschieden und den Versorgungausgleich wegen des hier relevanten betrieblichen Anrechts des Ehemanns dahingehend geregelt, dass im Wege externer Teilung zu Lasten dieses Anrechts zugunsten der Ehefrau ein auf das Ende der Ehezeit am 31. Dezember 2009 bezogenes Anrecht in Höhe von 16.850,42 € bei der Versorgungsausgleichskasse begründet wird. Ferner hat es die Lufthansa AG verpflichtet, diesen Betrag nebst 6 % Zinsen seit dem 1. Januar 2010 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen.
Mit ihrer dagegen gerichteten Beschwerde hat die Ehefrau den vom Amtsgericht gebilligten Abzinsungsfaktor von 6 % als überhöht beanstandet, als neue Zielversorgung die Deutsche Rentenversicherung Bund (Beteiligte zu 3) benannt und daneben geltend gemacht, dass das Amtsgericht ein von dem Ehemann erworbenes Anrecht der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes übersehen und deshalb nicht in den Wertausgleich einbezogen habe. Das Oberlandesgericht hat im Beschwerdeverfahren eine ergänzende Versorgungsauskunft der VBL (Beteiligte zu 2) eingeholt, wonach der Ehemann in der Ehezeit ein Anrecht "VBL-Klassik" mit einem Wert von 4,11 Versorgungspunkten erworben hat, was einer ehezeitlichen Anwartschaft auf eine Betriebsrente in Höhe von monatlich 16,42 € entspricht. Die VBL hat vorgeschlagen, das Anrecht mit einem Ausgleichswert von 1,84 Versorgungspunkten (korrespondierender Kapitalwert: 695,58 €) auszugleichen. Ferner hat das Oberlandesgericht die Lufthansa AG zur Erteilung einer neuen Auskunft aufgefordert, welche bei der Barwertermittlung einen Abzinsungsfaktor von 4,41 % zugrunde legen solle. Die Lufthansa AG hat in der verlangten Auskunft für das Anrecht den Kapitalwert mit 48.697,11 € angegeben (438,95 € ehezeitliche monatliche Rentenanwartschaft [entspricht 455,36 € ehezeitliche Betriebsrente abzüglich 16,41 € anrechenbare ehezeitliche VBL-Rente] * 12 Monate * 9,245 Barwertfaktor).
Das Oberlandesgericht hat die angefochtene Entscheidung abgeändert und - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Bedeutung - angeordnet, dass im Wege externer Teilung zu Lasten des betrieblichen Anrechts des Ehemannes bei der Lufthansa AG zugunsten der Ehefrau ein auf das Ende der Ehezeit am 31. Dezember 2009 bezogenes Anrecht in Höhe von 24.348,56 € bei der Deutschen Rentenversicherung Bund begründet und die Lufthansa AG verpflichtet wird, diesen Betrag nebst 4,41 % Zinsen seit dem 1. Januar 2010 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen. Ferner hat es ausgesprochen, dass ein Ausgleich des von dem Ehemann bei der VBL erworbenen Anrechts wegen Geringfügigkeit nicht stattfindet.
Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Lufthansa AG, die weiterhin den Ansatz eines Rechnungszinses von 6 % erstrebt. Die Ehefrau hat sich dem Rechtsmittel mit dem Ziel angeschlossen, den Ausgleichswert für das betriebliche Anrecht des Ehemanns bei der Lufthansa AG mit einem Rechnungszins "in Höhe des Zinses der Deckungsrückstellungsverordnung dividiert durch 0,6 zu berechnen" und den Ausgleich des von dem Ehemann bei der VBL erworbenen Anrechts durchzuführen. II.
Die Rechtsmittel führen im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
1. Das Beschwerdegericht hat bei der Ermittlung des Barwerts der künftigen Versorgungsleistungen einen Diskontierungszinssatz von 4,41 % herangezogen, was dem Zinssatz nach § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB (im Folgenden auch: BilMoG-Zins) am Ende der Ehezeit ohne den Aufschlag nach §§ 1 Satz 2, 6 RückAbzinsV entspricht. Diese Verfahrensweise hat das Beschwerdegericht im Wesentlichen wie folgt begründet:
Als Abzinsungsfaktor könne der BilMoG-Zinssatz nur ohne den Aufschlag nach §§ 1 Satz 2, 6 RückAbzinsV herangezogen werden. Der BilMoG-Zinssatz werde auf der Grundlage einer um einen Aufschlag erhöhten Null-Kupon-Euro-Zinsswapkurve ermittelt. Dieser Aufschlag spiegle den Abstand zwischen der über sieben Jahre geglätteten Rendite sicherer Unternehmensanleihen mit einem leichten Ausfallrisiko (Rating AA oder Aa) und dem ebenfalls auf sieben Jahre geglätteten Zinssatz aus der Null-Kupon-Euro-Zinsswapkurve wieder. Es sei schon deshalb geboten, den Aufschlag bei der Ermittlung des Rechnungszinses außer Betracht zu lassen, weil bei der externen Teilung eines Versorgungsanrechts die Einzahlung des Ausgleichswerts nicht in eine Anlage mit einem leichten Ausfallrisiko erfolgen könne und dürfe. Damit wäre immer noch ein Zinssatz gegeben, der dem spezifischen Zinssatz der Handelsbilanz nahekomme, aber auch in langfristiger Sichtweise am Eurokapitalmarkt ohne Rückgriff auf Unternehmensanleihen erzielt werden könne. Es sei demgegenüber nicht gerechtfertigt, dem Vorschlag der Versorgungsausgleichskommission des Deutschen Familiengerichtstages zu folgen und bei der Bewertung des extern zu teilenden Anrechts einen Zinssatz anzuwenden, der an den Zins der Deckungsrückstellungsverordnung (geteilt durch 0,6) anknüpfe. Der so ermittelte Zinssatz beruhe nicht auf einer - grundsätzlich sinnvollen - langjährigen Nivellierung und könne von der tatsächlichen Verzinsung der Lebensversicherungen möglichweise übertroffen werden, was den Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person dann unangemessen benachteiligen würde.
Das Anrecht des Ehemanns bei der VBL sei grundsätzlich in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, weil es nicht in die Ermittlung des Kapitalwerts der betrieblichen Anwartschaft eingeflossen sei. Vielmehr gehe aus der Auskunft der Lufthansa AG hervor, dass von der ehezeitlichen Betriebsrente die anzurechnende VBL-Rente abgezogen und erst auf der Grundlage des so ermittelten Rentenbetrages der Kapitalwert ermittelt worden sei. Das Anrecht des Ehemanns bei der VBL unterschreite jedoch mit einem korrespondierenden Kapitalwert von 695,58 € die Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 18 Abs. 3 VersAusglG. Es könne nach § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Ausgleich abgesehen werden, weil zugunsten der Ehefrau im Versorgungsausgleich bereits in erheblich größerem Umfang Anrechte übertragen würden und sie mithin auf einen weiteren, nur geringfügigen Wertzuwachs nicht dringend angewiesen sei.
Dies hält rechtlicher Überprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.
2. Die von der Rechtsbeschwerde erhobenen Bedenken gegen die Bewertung des betrieblichen Anrechts bei der Lufthansa AG greifen zumindest teilweise durch.
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE304442016Gilt das für Ihren Fall?
Eine Entscheidung zu kennen ist eine Sache — zu wissen, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt passt, noch aktuell ist und nicht durch eine spätere Entscheidung überholt wurde, eine andere. Lulius prüft das gegen den gesamten Bestand der Bundesgerichte und über 4.600 Bundesgesetze, mit exakten Fundstellen.
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