Bundesgerichtshof · Beschluss vom 2. September 2015

XII ZB 33/13

Versorgungsausgleich: Ausübungskriterien für das richterliche Ermessen hinsichtlich der Ausgleichung mehrerer teils geringwertiger Anrechte bei dem gleichen betrieblichen Versorgungsträger

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
12. Zivilsenat
Entscheidungsart
Beschluss
Datum
2. September 2015
Aktenzeichen
XII ZB 33/13
Dokumentnummer
KORE301402015

Amtlicher Leitsatz

Zur Ausübung richterlichen Ermessens im Rahmen von § 18 Abs. 2 VersAusglG, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte mehrere Anrechte bei dem gleichen betrieblichen Versorgungsträger hat (hier: "VBLklassik" und "VBLextra"), von denen nur eines geringwertig ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012, XII ZB 172/11, FamRZ 2012, 610).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Dezember 2012 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 1.000 €

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 15 von 34 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

A.

Die Beteiligten streiten um den Versorgungsausgleich.

Die im November 1989 geschlossene Ehe der beteiligten Eheleute wurde auf einen im Februar 2012 zugestellten Scheidungsantrag rechtskräftig geschieden. Die Ehegatten haben in der gesetzlichen Ehezeit vom 1. November 1989 bis zum 31. Januar 2012 verschiedene Versorgungsanrechte erlangt.

Die 1966 geborene Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) hat ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Ehezeitanteil von 14,9507 Entgeltpunkten und einem Ausgleichswert von 7,4754 Entgeltpunkten erworben. Daneben hat sie Anrechte der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erlangt, und zwar ein Anrecht aus der Pflichtversicherung "VBLklassik" mit einem Ehezeitanteil von 33,14 Versorgungspunkten und ein Anrecht aus der freiwilligen Versicherung "VBLextra" mit einem Ehezeitanteil von 8,11 Versorgungspunkten. Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Beteiligte zu 2; im Folgenden: VBL) hat vorgeschlagen, den Ausgleichswert für das Anrecht "VBLklassik" mit 15,78 Versorgungspunkten bei einem korrespondierenden Kapitalwert von 5.619,89 € und den Ausgleichswert für das Anrecht "VBLextra" mit 4,62 Versorgungspunkten bei einem korrespondierenden Kapitalwert von 1.771,96 € zu bestimmen.

Der 1965 geborene Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann) hat ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Ehezeitanteil von 32,3628 Entgeltpunkten und einem Ausgleichswert von 16,1814 Entgeltpunkten erworben. Daneben hat er betriebliche Anrechte bei der Pensionskasse D. erlangt, die sich aus einer Grundversicherung und zwei Zusatzversicherungen zusammensetzen. Für das Anrecht aus der Grundversicherung hat der Versorgungsträger als Ausgleichswert einen Kapitalwert von 13.457 €, für die Anrechte aus den beiden Zusatzversicherungen "Entgeltumwandlung" und "Riesterzulagen" Kapitalwerte von 245,50 € bzw. 87,51 € vorgeschlagen.

Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahingehend geregelt, dass es die von beiden Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte intern geteilt hat. Ebenfalls hat es angeordnet, dass das von der Ehefrau bei der VBL erworbene Anrecht "VBLklassik" und das von dem Ehemann bei der Pensionskasse D. erworbene Anrecht aus der Grundversicherung entsprechend dem Vorschlag der Versorgungsträger intern geteilt werden. Daneben hat das Amtsgericht bestimmt, dass ein Ausgleich der beiden Zusatzversicherungen des Ehemannes bei der Pensionskasse D. wegen Geringfügigkeit nach § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht stattfindet. Zu dem von der Ehefrau erworbenen Anrecht "VBLextra" verhält sich die amtsgerichtliche Entscheidung weder in der Beschlussformel noch in den Gründen.

Auf die Beschwerden der Ehefrau und der VBL hat das Oberlandesgericht den Beschluss des Amtsgerichts dahingehend ergänzt, dass ein Ausgleich des Anrechts "VBLextra" nicht stattfindet. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Ehemanns, mit der er einen Ausgleich dieses Anrechts zu seinen Gunsten erreichen möchte. B.

Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. I.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Beschwerdegericht zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass beide Erstbeschwerden auch im Hinblick auf die Beschwerdebefugnis zulässig sind. In Versorgungsausgleichsverfahren richtet sich die Beschwerdeberechtigung der am Verfahren materiell beteiligten Versorgungsträger und der Ehegatten grundsätzlich nach § 59 Abs. 1 FamFG. Eine Beschwerdeberechtigung nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass die angefochtene Entscheidung zum Versorgungsausgleich mit einem unmittelbaren Eingriff in die subjektive Rechtsstellung des Beschwerdeführers verbunden ist.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist ein Versorgungsträger in seinen Rechten unmittelbar betroffen, wenn ein bei ihm bestehendes Anrecht versehentlich nicht in den Versorgungsausgleich einbezogen worden ist, zumal sich wegen der Ungewissheit zukünftiger Versicherungsverläufe regelmäßig nicht feststellen lässt, ob sich die Nichteinbeziehung des Anrechts im konkreten Fall wirtschaftlich zum Nachteil des Versorgungsträgers auswirken kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Februar 2009 - XII ZB 221/06 - FamRZ 2009, 853 Rn. 12 und vom 19. Januar 2000 - XII ZB 16/96 - FamRZ 2000, 746).

Diese Grundsätze kommen auch dann zur Anwendung, wenn - wie hier - für das in der Ausgangsentscheidung übergangene Anrecht die Anwendung der Bagatellklausel des § 18 VersAusglG in Rede steht (im Ergebnis ebenso OLG Brandenburg Beschluss vom 24. November 2014 - 9 UF 262/14 - juris Rn. 5). Der Senat hat bereits entschieden, dass eine unmittelbare Betroffenheit des Versorgungsträgers in eigenen Rechten jedenfalls dann gegeben ist, wenn er mit seiner Beschwerde in Bezug auf ein Anrecht die unzutreffende Beurteilung der gesetzlichen Anwendungsvoraussetzungen von § 18 Abs. 1 und 2 VersAusglG rügt (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Januar 2013 - XII ZB 550/11 - FamRZ 2013, 612 Rn. 20 f.). Gleiches muss auch dann gelten, wenn das Gericht der Ausgangsentscheidung ein Anrecht übersieht und sich daher von vornherein der Frage verschließt, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung von § 18 VersAusglG in Bezug auf das übergangene Anrecht vorliegen.

b) Auch eine Beschwerdeberechtigung der - in Bezug auf das vom Amtsgericht übergangene Anrecht "VBLextra" ausgleichspflichtigen - Ehefrau ist zu bejahen.

Der ausgleichspflichtige Ehegatte hat einen Rechtsanspruch darauf, dass sein gerechtfertigtes Begehren, den Versorgungsausgleich wegen eines von ihm erworbenen Bagatellanrechts nach § 18 VersAusglG auszuschließen, durch eine Beschlussfassung nach § 224 Abs. 3 FamFG formell beschieden wird (Borth/Grandel in Musielak/Borth FamFG 5. Aufl. § 224 Rn. 9). Denn mit diesem Ausspruch steht ausdrücklich und bindend fest, dass dem ausgleichsberechtigten Ehegatten nicht etwa die Möglichkeit offen bleibt, in einem späteren Verfahren wegen dieses geringwertigen Anrechts schuldrechtliche Ausgleichsansprüche nach der Scheidung geltend zu machen (vgl. Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 435; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 18 Rn. 11). Zwar können auch die vom Gericht in der Ausgangsentscheidung versehentlich übergangenen Anrechte, die als ausgleichsreife Anrechte an sich dem Wertausgleich bei der Scheidung unterfallen wären, nach der Rechtsprechung des Senats nicht Gegenstand von späteren Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung gemäß §§ 20 ff. VersAusglG sein (Senatsbeschluss BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 24 ff.). Insoweit liegt die Beschwer des ausgleichspflichtigen Ehegatten allerdings schon in der Gefahr einer abweichenden Beurteilung dieser Rechtslage durch ein später mit schuldrechtlichen Ausgleichsansprüchen befasstes Gericht (vgl. auch Senatsbeschluss vom 26. Oktober 1994 - XII ZB 114/93 - FamRZ 1995, 293).

c) Freilich könnte im vorliegenden Fall wegen des Verbots der Verschlechterung im Beschwerdeverfahren auf das Rechtsmittel der Ehefrau keine interne Teilung des von ihr erworbenen Anrechts "VBLextra" angeordnet werden. Diese Beschränkung gilt demgegenüber für das Rechtsmittel der VBL nicht. II.

1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung in der Sache das Folgende ausgeführt:

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE301402015

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