Bundesgerichtshof · Beschluss vom 19. November 2014

XII ZB 353/12

Versorgungsausgleichsentscheidung: Notwendige Begründung der tatrichterlichen Ermessensentscheidung zum Ausgleich geringwertiger Anrechte

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
12. Zivilsenat
Entscheidungsart
Beschluss
Datum
19. November 2014
Aktenzeichen
XII ZB 353/12
Dokumentnummer
KORE311882014

Amtlicher Leitsatz

Führt der Tatrichter den Ausgleich von Anrechten mit geringem Ausgleichswert in Ausübung des ihm durch § 18 Abs. 2 VersAusglG eingeräumten Ermessens durch, sind die dafür tragenden Gründe in den Entscheidungsgründen darzulegen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 (T-Systems International GmbH) gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats- Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 31. Mai 2012 wird zurückgewiesen.

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 (Telekom Pensionsfonds a.G.) wird der Beschluss des 16. Zivilsenats- Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 31. Mai 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin zu Ziffer 1 und Ziffer 2 über die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Die gerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden der weiteren Beteiligten zu 2 zu einem Verfahrenswert von 1.020 € auferlegt. Im Übrigen wird von der Erhebung gerichtlicher Kosten für die Rechtsbeschwerde abgesehen. Ihre außergerichtlichen Kosten im Verfahren der Rechtsbeschwerde tragen die Beteiligten und weiteren Beteiligten selbst.

Beschwerdewert: 2.040 €

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 15 von 32 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

I.

Das Amtsgericht hat die am 7. August 1992 geschlossene Ehe der beteiligten Eheleute auf einen am 16. September 2011 zugestellten Scheidungsantrag geschieden.

Während der Ehezeit haben die Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie verschiedene Anrechte der betrieblichen Altersversorgung und der privaten Rentenversicherung erworben. Dabei hat der Antragsgegner - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Bedeutung - bei der Beteiligten zu 2 (T-Systems International GmbH) ein auf beitragsorientierter Leistungszusage beruhendes betriebliches Anrecht mit einem Ausgleichswert von 5.589 € und bei dem Beteiligten zu 1 (Telekom Pensionsfonds a.G.) ein fondsbasiertes Anrecht der betrieblichen Altersversorgung erlangt, dessen Ausgleichswert der Versorgungsträger mit 3,8431 Fondsanteilen bei einem korrespondierenden Kapitalwert von 2.539,23 € angegeben hat.

Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich im Scheidungsverbund geregelt. Dabei hat es zulasten des von dem Antragsgegner bei der Beteiligten zu 2 erworbenen betrieblichen Anrechts im Wege externer Teilung zugunsten der Antragstellerin bei der Versorgungsausgleichskasse ein auf den 31. August 2011 bezogenes Anrecht in Höhe von 5.589 € begründet und die Beteiligte zu 2 verpflichtet, diesen Betrag an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen. Ferner hat es das betriebliche Anrecht des Antragsgegners bei dem Beteiligten zu 1 intern geteilt und zugunsten der Antragstellerin ein auf das Ende der Ehezeit am 31. August 2011 bezogenes Anrecht in Höhe von 3,8431 "Pensionsfondsanteilen" übertragen.

Gegen diese Entscheidung haben der Beteiligte zu 1 und die Beteiligte zu 2 Beschwerde eingelegt. Die Beteiligte zu 2 hat in der Beschwerdeinstanz auf eine Ergänzung der Beschlussformel zur externen Teilung des bei ihr bestehenden Anrechts um die maßgeblichen Rechtsgrundlagen der Versorgung und der Teilung angetragen. Auch der Beteiligte zu 1 hat mit seiner Beschwerde das Ziel verfolgt, in die Beschlussformel zur internen Teilung des bei ihm bestehenden Anrechts die konkrete Bezeichnung der Rechtsgrundlagen der Versorgung und der Teilung aufzunehmen; darüber hinaus hat er die Ergänzung der Beschlussformel um eine "offene" Tenorierung erstrebt, welche mögliche Wertveränderungen im Vorsorgedepot des Antragsgegners zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Zeitpunkt der Umsetzung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich erfasst.

Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Beteiligten zu 2 zurückgewiesen. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat es die Entscheidung des Amtsgerichts zur internen Teilung des fondsbasierten Anrechts wie folgt neu gefasst: "Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem Deutsche Telekom-Pensionsfonds a.G. (Pensionsplan 2001 [Rentenzusage], Vorsorgedepot-Nr. 2999......) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 2.539,23 € nach Maßgabe der Teilungsordnung zum Pensionsplan 2001 vom 27.07.2011 i.V.m. den allgemeinen Pensionsfondsbedingungen des Telekom-Pensionsfonds a.G. zum Pensionsplan 2001 (Stand 11/2009) und den Rechnungsgrundlagen des Telekom-Pensionsfonds a.G. zum Pensionsplan 2001 (Stand 01/2011), bezogen auf den 31.08.2011, begründet."

Hiergegen richten sich die zugelassenen Rechtsbeschwerden der beiden Versorgungsträger. Die Beteiligte zu 2 erstrebt weiterhin die Aufnahme der maßgeblichen Versorgungs- und Teilungsordnung in die Beschlussfassung zur externen Teilung. Der Beteiligte zu 1 wendet sich zum einen gegen die vom Oberlandesgericht ausgesprochene Teilung des Anrechts als Kapitalwert und verfolgt zum anderen sein Begehren nach einer ergänzenden "offenen" Beschlussfassung weiter. II.

Die Rechtsbeschwerden sind gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft.

Das Oberlandesgericht hat ausweislich der Entscheidungsgründe die Rechtsbeschwerde zur Klärung der Fragen zugelassen, ob bei der internen Teilung einer Versorgung, deren Bezugsgröße auf Fondsanteilen basiert, der Ausgleichswert in Fondsanteilen ausgedrückt werden kann und ob bei der externen Teilung im Tenor der gerichtlichen Entscheidung die Fassung oder das Datum der zu Grunde liegenden Versorgungsregelung in der Beschlussformel zu benennen ist. Die Zulassung beschränkt sich somit auf die Entscheidung zum Ausgleich der betrieblichen Altersversorgungen des Antragsgegners bei dem Beteiligten zu 1 und bei der Beteiligten zu 2. Eine noch weitergehende Beschränkung der Zulassung auf die von dem Oberlandesgericht aufgeworfenen Rechtsfragen zur Beschlussfassung bei der internen und externen Teilung wäre demgegenüber unwirksam, weil über diese Fragen nicht eigenständig durch eine Teilentscheidung befunden werden könnte (Senatsbeschluss vom 29. Mai 2013 - XII ZB 663/11 - FamRZ 2013, 1546 Rn. 5 mwN).

Im Umfang der Anfechtung sind die Rechtsbeschwerden auch im Übrigen zulässig. Während die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 keinen Erfolg hat, führt die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 zur Teilaufhebung der angefochtenen Entscheidung und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

1. Der Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 bleibt der Erfolg versagt.

a) Das Beschwerdegericht hat die Auffassung vertreten, dass bei der externen Teilung kein Bedürfnis dafür bestehe, in der Beschlussformel die Fassung oder das Datum der zu Grunde liegenden Versorgung zu benennen. Die Notwendigkeit der genauen Bezeichnung der Art und Höhe des für den Ausgleichsberechtigten zu übertragenden Versorgungsanrechts ergebe sich bei der internen Teilung aus der rechtsgestaltenden Wirkung der Entscheidung. Bei der externen Teilung greife der Versorgungsausgleich in das bestehende Versorgungsverhältnis aber lediglich in der Weise ein, dass dem Ausgleichspflichtigen ein Teil seines Anrechts entzogen wird. Worin das (verbleibende) Anrecht besteht und welche versicherungsmathematischen Regeln für dieses Anrecht gelten, unterliege nicht der Gestaltung durch das Familiengericht.

b) Diese Ausführungen stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschlüsse vom 29. Mai 2013 - XII ZB 663/11 - FamRZ 2013, 1546 Rn. 10 ff. und vom 23. Januar 2013 - XII ZB 541/12 - FamRZ 2013, 611 Rn. 8 ff.) und halten rechtlicher Überprüfung stand.

aa) Die interne Teilung erfolgt durch richterlichen Gestaltungsakt, bezogen auf das Ende der Ehezeit als Bewertungsstichtag. Mit Wirksamkeit der Entscheidung geht der übertragene Teil des Anrechts in Höhe des auf den Stichtag bezogenen Ausgleichswerts unmittelbar auf die ausgleichsberechtigte Person über. Die damit verbundene rechtsgestaltende Wirkung der gerichtlichen Entscheidung erfordert eine genaue Bezeichnung der Art und Höhe des für den Berechtigten zu übertragenden Versorgungsanrechts, und zwar bei untergesetzlichen Regelwerken durch Angabe der maßgeblichen Versorgungsregelung. Der Vollzug der internen Teilung im Einzelnen richtet sich dann nach den Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht (§ 10 Abs. 3 VersAusglG), also nach den für das betreffende Versorgungssystem geltenden Vorschriften (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 26. Januar 2011 - XII ZB 504/10 - FamRZ 2011, 547 Rn. 22 ff.). Bei der internen Teilung ist die genaue Bezeichnung der maßgeblichen Versorgungsregelungen im Tenor der gerichtlichen Entscheidung somit geboten, um den konkreten Inhalt des durch richterlichen Gestaltungsakt für den Ausgleichsberechtigten bei dem Versorgungsträger geschaffenen Anrechts klarzustellen.

bb) Einer solchen Klarstellung bedarf es demgegenüber bei der externen Teilung nach § 14 VersAusglG nicht. Denn diese vollzieht sich dadurch, dass das Familiengericht die Teilung des ehezeitlich erworbenen Versorgungsanteils anordnet und der Versorgungsträger, bei dem das auszugleichende Anrecht besteht, den Ausgleichswert als Zahlbetrag an den Zielversorgungsträger entrichtet; den Zahlbetrag setzt das Gericht bei seiner Entscheidung fest. In der Anordnung der Teilung und in der Festsetzung des Zahlbetrages erschöpft sich - in Bezug auf das auszugleichende Anrecht - die Wirkung der gerichtlichen Entscheidung bei der externen Teilung.

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE311882014

Rechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.