Bundesgerichtshof · Beschluss vom 10. Februar 2016

XII ZB 104/14

Versorgungsausgleich: Artgleichheit der Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung und der alternativ ausgestalteten Versorgungsaussicht eines Zeitsoldaten im Rahmen der Bagatellprüfung

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
12. Zivilsenat
Entscheidungsart
Beschluss
Datum
10. Februar 2016
Aktenzeichen
XII ZB 104/14
ECLI
ECLI:DE:BGH:2016:100216BXIIZB104.14.0
Dokumentnummer
KORE300342016

Amtlicher Leitsatz

Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung und die alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht eines Zeitsoldaten entweder auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Dienstzeitanrechnung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis sind nicht gleichartig im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG (Bestätigung von Senatsbeschluss vom 8. Januar 2014, XII ZB 366/13, FamRZ 2014, 549).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 10. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 23. Januar 2014 aufgehoben, soweit darin festgestellt wurde, dass wegen der Anrechte des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Vers.-Nr. ) sowie wegen der Anrechte der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland (Vers.-Nr. ) und bei der Bundesrepublik Deutschland, Bundesverwaltungsamt, Außenstelle Hannover (Geschäftszeichen: PH ) ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Verfahren der Rechtsbeschwerde wird abgesehen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Beschwerdewert: bis 3.000 €

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 12 von 22 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

I.

Der Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) und die Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) haben am 8. März 2008 die Ehe miteinander geschlossen. Der Scheidungsantrag wurde am 27. April 2012 zugestellt.

Während der gesetzlichen Ehezeit vom 1. März 2008 bis zum 31. März 2012 (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) haben die Ehegatten - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse - Versorgungsanrechte bei Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und der Soldatenversorgung erworben. Der Ehemann hat bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ein Anrecht der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Ehezeitanteil von 3,3876 Entgeltpunkten erlangt. Die Ehefrau ist seit dem 5. Januar 2009 Soldatin auf Zeit bei der Bundeswehr. Ihre Dienstzeit, die sie teilweise im Beitrittsgebiet abgeleistet hat, wird frühestens am 31. Dezember 2016 ablaufen. Sie hat aus ihrem Dienstverhältnis als Zeitsoldatin ein Versorgungsanrecht bei der durch das Bundesverwaltungsamt vertretenen Bundesrepublik Deutschland erworben, dessen Ehezeitanteil mit einem Anspruch auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung in monatlicher und auf das Ende der Ehezeit am 31. März 2012 bezogener Höhe von 56,15 € - umgerechnet 2,0440 Entgeltpunkte - und weiteren 19,39 € - umgerechnet 0,7957 Entgeltpunkte (Ost) - zu bewerten ist. Ferner hat die Ehefrau aus ihrer Erwerbstätigkeit vor ihrem Eintritt in die Bundeswehr bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland ein Anrecht der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Ehezeitanteil von 0,4003 Entgeltpunkten erlangt.

Das Amtsgericht hat die Ehe durch Beschluss vom 23. Juli 2013 geschieden und ausgesprochen, dass ein "Wertausgleich bei der Scheidung" hinsichtlich sämtlicher von den Ehegatten erworbenen Anrechte wegen Geringfügigkeit nicht stattfinde. Dabei ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die Ehefrau aus ihrem Dienstverhältnis als Zeitsoldatin ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland erworben habe. Das Oberlandesgericht hat die angefochtene Entscheidung auf die Beschwerde des Bundesverwaltungsamts (nur) dahingehend korrigiert, dass die Ehefrau während ihres Dienstverhältnisses als Zeitsoldatin kein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern ein Anrecht bei der Bundesrepublik Deutschland erworben habe. Im Übrigen hat das Oberlandesgericht es dabei belassen, auch dieses Anrecht - wie die sonstigen Anrechte der Ehegatten - wegen Geringfügigkeit insgesamt vom Ausgleich auszuschließen.

Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Bundesverwaltungsamts, welches die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 18 Abs. 1 VersAusglG bezüglich des bei ihr bestehenden Versorgungsanrechts der Ehefrau für nicht gegeben hält und weiterhin eine externe Teilung dieses Anrechts erstrebt. II.

Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

1. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in NdsRPfl 2014, 184 veröffentlicht ist, hat die Auffassung vertreten, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss sämtlicher Anrechte beider Ehegatten aufgrund der Bagatellklausel des § 18 Abs. 1 und Abs. 2 VersAusglG vorliegen, und dies im Wesentlichen wie folgt begründet: Den Anrechten des Ehemanns in der gesetzlichen Rentenversicherung seien im Rahmen der Prüfung des § 18 Abs. 1 VersAusglG nicht nur die tatsächlich erworbenen Anrechte der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern auch diejenigen Anrechte gegenüberzustellen, welche sie als Zeitsoldatin bei der Bundesrepublik Deutschland erworben habe. Für die Gleichartigkeit dieser Anrechte spreche, dass es dabei nicht darauf ankomme, ob die zu vergleichenden Anrechte bei demselben Versorgungsträger oder auch nur in demselben Versorgungssystem erworben worden seien. Weil das alternative Versorgungsanrecht eines Zeitsoldaten nach der zwingenden gesetzlichen Regelung des § 44 Abs. 4 VersAusglG mit dem Wert einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung in den Versorgungsausgleich fließe, werde es genauso bewertet, als wenn es in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben worden wäre. Damit entspreche die Bewertung in jeder Hinsicht dem Anrecht, das der andere Ehegatte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben habe. Für die Frage der Gleichartigkeit komme es insoweit auf die Ausgleichsform - interne oder externe Teilung - nicht an.

Nicht von gleicher Art seien allerdings die Teil-Anrechte, welche die Ehefrau einerseits in den alten Bundesländern, andererseits im Beitrittsgebiet erworben habe. Demgemäß könnten im Rahmen der Prüfung nach § 18 Abs. 1 VersAusglG den Entgeltpunkten des Ehemanns nur die Entgeltpunkte bzw. fiktiven Entgeltpunkte der Ehefrau gegenübergestellt werden. Der Vergleich der Ausgleichswerte auf Basis der korrespondierenden Kapitalwerte (10.771,58 € aufseiten des Ehemanns, 7.772,48 € aufseiten der Ehefrau) ergebe eine Differenz von 2.999,10 €, die unter der für das Ehezeitende maßgeblichen Bagatellgrenze von 3.150 € liege, so dass ein Ausschluss dieser Anrechte zugunsten des Ehemanns nach § 18 Abs. 1 VersAusglG in Betracht komme. Der Ausgleichswert des im Beitrittsgebiet erworbenen Teil-Anrechts der Ehefrau habe einen korrespondierenden Kapitalwert von 2.152,81 €. Dieser liege ebenfalls unter der maßgeblichen Bagatellgrenze, so dass insoweit zugunsten der Ehefrau ein Ausschluss nach § 18 Abs. 2 VersAusglG in Betracht zu ziehen sei.

Bei der Ermessensentscheidung seien in jedem Einzelfall die Belange der Verwaltungseffizienz aufseiten des Versorgungsträgers gegen das Interesse des jeweils ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung auch geringfügiger Anrechte gegeneinander abzuwägen. Das alternative Anrecht der Ehefrau aus dem Zeitsoldatenverhältnis sei zwar kraft gesetzlicher Regelung wie eine gesetzliche Rentenanwartschaft zu bewerten. Die Wirkungen der externen Teilung nach § 16 Abs. 2 VersAusglG unterschieden sich jedoch erheblich von denjenigen der internen Teilung gesetzlicher Anrechte. Während die interne Teilung durch schlichte Gutschrift bzw. Lastschrift von Entgeltpunkten vollzogen werde, erfordere die externe Teilung im Leistungsfall nach § 225 Abs. 1 SGB VI die Erstattung der Aufwendungen des Rentenversicherungsträgers durch den Träger der Soldatenversorgung; dadurch entstehe ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand. Darüber hinaus spreche im vorliegenden Fall für eine Anwendung von § 18 Abs. 1 und Abs. 2 VersAusglG, dass die Ehefrau im Falle der Durchführung des Wertausgleichs Anrechte mit einem korrespondierenden Kapitalwert von 10.771,58 € erhalten würde, im Gegenzug aber Anrechte mit einem korrespondierenden Kapitalwert von 9.925,29 € (7.772,48 € + 2.152,81 €) wieder abgeben müsste. Angesichts dieser geringen Wertdifferenz sprächen die Belange der Verwaltungseffizienz für den Ausschluss des Ausgleichs sämtlicher in Betracht kommenden Anrechte.

2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.

a) Zutreffend sind allerdings die rechtlichen Ausgangspunkte des Beschwerdegerichts. Ein Ehegatte, der am Ende der Ehezeit in einem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit steht, erwirbt eine alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht entweder auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Dienstzeitanrechnung in einem Beamtenverhältnis oder vergleichbaren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2002 - XII ZB 76/98 - FamRZ 2003, 29, 30 mwN; grundlegend Senatsbeschluss BGHZ 81, 100, 107 ff. = FamRZ 1981, 856, 857 f.). Dieses bei dem Dienstherrn des Zeitsoldaten bestehende Anrecht ist im Wege der externen Teilung durch Begründung von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen (§ 16 Abs. 2 VersAusglG) und mit dem Wert des Anspruchs auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bewerten (§ 44 Abs. 4 VersAusglG). Die Bezugsgröße für den Ausgleichswert dieses Anrechts ist der monatliche Rentenwert in Euro; nach § 16 Abs. 3 VersAusglG ist dieser Ausgleichswert in Entgeltpunkte umzurechnen. Wenn und soweit ein angleichungsdynamisches Versorgungsanrecht durch Ableistung des Dienstes im Beitrittsgebiet erworben wurde, hat die Umrechnung in Entgeltpunkte (Ost) zu erfolgen (Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 16 VersAusglG Rn. 20 mwN).

b) Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdegericht allerdings in der Beurteilung, dass die alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht eines Zeitsoldaten mit einem Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne des § 18 Abs. 1 VersAusglG artgleich sei.

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE300342016

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