Bundesgerichtshof · Beschluss vom 22. März 2017
XII ZB 385/15
Versorgungsausgleichsverfahren: Behandlung geringfügiger Anrechte bei Tod eines Ehegatten vor Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 12. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Beschluss
- Datum
- 22. März 2017
- Aktenzeichen
- XII ZB 385/15
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2017:220317BXIIZB385.15.0
- Dokumentnummer
- KORE308012017
Amtlicher Leitsatz
Zur Behandlung geringfügiger Anrechte (§ 18 VersAusglG) bei Tod eines Ehegatten vor Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich (§ 31 VersAusglG).
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 5. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 21. April 2015 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: bis 4.000 €
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 15 von 37 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
I.
Auf den am 7. Dezember 2004 zugestellten Antrag hat das Familiengericht die am 19. Mai 1989 geschlossene Ehe der Antragstellerin und ihres Ehemanns geschieden und den Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht durchgeführt. Der Ausspruch zur Scheidung ist seit dem 24. August 2010 rechtskräftig. Auf die Berufung der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht die Folgesache Versorgungsausgleich wegen Rechtsmängeln der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (im Folgenden: VBLS) in Bezug auf die Berechnung von Startgutschriften rentenferner Jahrgänge abgetrennt und ausgesetzt sowie im Mai 2012 wieder aufgenommen. Am 24. September 2014 verstarb der Ehemann; er wurde von der nunmehrigen Antragsgegnerin beerbt.
Während der Ehezeit (1. Mai 1989 bis 30. November 2004; § 3 Abs. 1 VersAusglG) hat die Antragstellerin 9,7090 Entgeltpunkte mit einem Ausgleichswert von 4,8545 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 27.857,35 € in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, darüber hinaus eine private Lebensversicherung mit einem Deckungskapital von 2.194,83 €. Der Ehemann hat 16,7097 Entgeltpunkte mit einem Ausgleichswert von 8,3549 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 47.944,26 € in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben sowie eine private Lebensversicherung mit einem Deckungskapital von 2.161,72 €. Außerdem hat er nach einer am 2. April 2013 erteilten Auskunft der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) 12,70 Versorgungspunkte in der Pflichtversicherung (VBLklassik) mit einem – nach Abzug von insgesamt 250 € Teilungskosten – Ausgleichswert von 6,72 Versorgungspunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 2.136,62 € erworben.
Das Familiengericht hatte unter Anwendung des bis 31. August 2009 geltenden Rechts eine gesetzliche Rentenanwartschaft in Höhe von monatlich 93,24 € vom Versicherungskonto des Ehemanns auf dasjenige der Ehefrau übertragen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich deren zugelassene Rechtsbeschwerde. II.
Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
Auf das Verfahren zum Versorgungsausgleich ist gemäß Art. 111 Abs. 3 FGG-RG, § 48 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG das seit dem 1. September 2009 geltende Verfahrensrecht und materielle Recht anzuwenden, weil das Verfahren nach dem 1. September 2009 ausgesetzt worden ist.
1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Die Beschwerde der Ehefrau gegen die noch nach früherem Recht ergangene Entscheidung des Familiengerichts bleibe erfolglos, da sich auch nach dem seit 1. September 2009 geltenden Recht ein höherer Anspruch auf Wertausgleich für die Ehefrau nicht ergebe. Die vom Familiengericht vorgenommene Übertragung von Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 93,24 € entspreche, bezogen auf das Ehezeitende, 3,5683 Entgeltpunkten, während nach neuem Recht unter Anwendung des § 31 VersAusglG nur 3,5004 Entgeltpunkte zu übertragen wären.
Zu saldieren seien nach § 31 VersAusglG nur diejenigen Anrechte, für die der Versorgungsausgleich unter Lebenden durchgeführt worden wäre. Das seien hier nur die in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte. Nicht in die Saldierung einzubeziehen seien die von den Ehegatten in der privaten Lebensversicherung und bei der VBL erworbenen Anrechte, da diese unter die Geringfügigkeitsregelung des § 18 Abs. 2 VersAusglG fielen. Die Geringfügigkeitsprüfung nach § 18 VersAusglG sei auch bei der Bestimmung des Wertausgleichs nach § 31 VersAusglG vorzunehmen, da andernfalls auch solche Bagatellanrechte ausgeglichen würden, die bei einem Hin- und Her-Ausgleich unter Lebenden unberücksichtigt geblieben wären, was dem in § 31 Abs. 2 VersAusglG normierten Besserstellungsverbot widerspreche. Die VBL habe den Ausgleichswert des bei ihr bestehenden Anrechts zutreffend unter Zugrundelegung geschlechtsspezifischer Barwertfaktoren mit 6,72 Versorgungspunkten ermittelt, was einem korrespondierenden Kapitalwert von 2.136,62 € entspreche.
Bei Saldierung der korrespondierenden Kapitalwerte der hier nur auszugleichenden Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung ergebe sich eine Differenz von (47.944,26 € - 27.857,35 € =) 20.086,91 €, was 3,5004 Entgeltpunkten entspreche, deren Übertragung auf das Versicherungskonto der Antragstellerin nach § 31 VersAusglG angeordnet werden könnte. Das entspräche jedoch einem geringeren Wert als die vom Familiengericht nach früherem Recht bereits übertragenen Rentenanwartschaften in Höhe von 93,24 € monatlich (= 3,5683 Entgeltpunkte), so dass eine Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung auf das nur von der Ehefrau eingelegte Rechtsmittel hin nicht veranlasst sei.
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Stirbt ein Ehegatte – wie hier der Ehemann – nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG, so ist das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gegen die Erben geltend zu machen. Die Erben haben kein Recht auf Wertausgleich (§ 31 Abs. 1 VersAusglG).
Der überlebende Ehegatte darf durch den Wertausgleich allerdings nicht bessergestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre (§ 31 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG). Um dies zu gewährleisten, ist eine Gesamtbilanz aller auszugleichenden Anrechte zu erstellen und der Ausgleich in Höhe des sich daraus insgesamt ergebenden Ausgleichswerts durchzuführen. Sind mehrere Anrechte auszugleichen, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Anrechte zum Ausgleich herangezogen werden (§ 31 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG).
b) Welche auszugleichenden Anrechte in die Bilanz einzustellen sind, richtet sich – ebenso wie die Berechnung des Ehezeitanteils und Ausgleichswerts der einzelnen Anrechte – auch im Fall eines nach § 31 VersAusglG geltend zu machenden Anspruchs grundsätzlich nach den §§ 2 ff. VersAusglG.
Gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG soll allerdings das Familiengericht einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert nicht ausgleichen. Wie sich diese Vorschrift bei der Berechnung des Wertausgleichs in Fällen des § 31 VersAusglG auswirkt, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
aa) Zum Teil wird – wie auch in der angefochtenen Entscheidung – vertreten, geringfügige Anrechte im Sinne des § 18 Abs. 2 VersAusglG blieben bei der Saldierung außer Betracht, da das Besserstellungsverbot des § 31 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG eine Alternativberechnung erfordere, bei der zu prüfen sei, wie der Ausgleich bei Anwendung der §§ 9 bis 19 VersAusglG durchzuführen gewesen wäre und zu welchem Ergebnis dies geführt hätte. Der Ausgleichsbetrag nach § 31 VersAusglG sei daher auf den Betrag zu begrenzen, den der Berechtigte auch bei einem Hin- und Her-Ausgleich im Ergebnis als Überschuss bekommen hätte. Dabei sei auch § 18 VersAusglG zu berücksichtigen, denn für geringfügige Anrechte im Sinne dieser Vorschrift wäre ein Ausgleich nicht durchgeführt worden (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2015, 507, 510; OLG Naumburg FamRZ 2013, 1046; Ruland Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 557; Götsche FamRB 2012, 56, 59; ders. in Götsche/Rehbein/Breuers Versorgungsausgleichsrecht 2. Aufl. § 31 VersAusglG Rn. 21).
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE308012017Gilt das für Ihren Fall?
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