Versorgungsausgleichsgesetz

§ 20 VersAusglG Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente

Gesetzestext

(1) Bezieht die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person von ihr den Ausgleichswert als Rente (schuldrechtliche Ausgleichsrente) verlangen. Die auf den Ausgleichswert entfallenden Sozialversicherungsbeiträge oder vergleichbaren Aufwendungen sind abzuziehen. § 18 gilt entsprechend. (2) Der Anspruch ist fällig, sobald die ausgleichsberechtigte Person 1. eine eigene laufende Versorgung im Sinne des § 2 bezieht, (3) Für die schuldrechtliche Ausgleichsrente gelten § 1585 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie § 1585b Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 20 VersAusglG verweist.

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