Versorgungsausgleichsgesetz

§ 22 VersAusglG Anspruch auf Ausgleich von Kapitalzahlungen

Gesetzestext

Erhält die ausgleichspflichtige Person Kapitalzahlungen aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person von ihr die Zahlung des Ausgleichswerts verlangen. Im Übrigen sind die §§ 20 und 21 entsprechend anzuwenden.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 22 VersAusglG verweist.

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