Versorgungsausgleichsgesetz

§ 24 VersAusglG Höhe der Abfindung, Zweckbindung

Gesetzestext

(1) Für die Höhe der Abfindung ist der Zeitwert des Ausgleichswerts maßgeblich. § 18 gilt entsprechend. (2) Für das Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung gilt § 15 entsprechend.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 24 VersAusglG verweist.

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