Versorgungsausgleichsgesetz

§ 41 VersAusglG Bewertung einer laufenden Versorgung

Gesetzestext

(1) Befindet sich ein Anrecht in der Leistungsphase und wäre für die Anwartschaftsphase die unmittelbare Bewertung maßgeblich, so gilt § 39 Abs. 1 entsprechend. (2) Befindet sich ein Anrecht in der Leistungsphase und wäre für die Anwartschaftsphase die zeitratierliche Bewertung maßgeblich, so gilt § 40 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Hierbei sind die Annahmen für die höchstens erreichbare Zeitdauer und für die zu erwartende Versorgung durch die tatsächlichen Werte zu ersetzen.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 41 VersAusglG verweist.

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