Versorgungsausgleichsgesetz

§ 43 VersAusglG Sondervorschriften für Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung

Gesetzestext

(1) Für Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung gelten die Grundsätze der unmittelbaren Bewertung. (2) Soweit das Anrecht auf eine abzuschmelzende Leistung nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 gerichtet ist, ist der Ehezeitanteil für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach dem Verhältnis der auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkte zu den gesamten Entgeltpunkten zu bestimmen. (3) Besondere Wartezeiten sind nur dann werterhöhend zu berücksichtigen, wenn die hierfür erforderlichen Zeiten bereits erfüllt sind.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 43 VersAusglG verweist.

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