Versorgungsausgleichsgesetz

§ 52 VersAusglG Durchführung einer Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs

Gesetzestext

(1) Für die Durchführung des Abänderungsverfahrens nach § 51 ist § 226 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. (2) Der Versorgungsträger berechnet in den Fällen des § 51 Abs. 2 den Ehezeitanteil zusätzlich als Rentenbetrag. (3) Beiträge zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen zurückzuzahlen.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 52 VersAusglG verweist.

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