Versorgungsausgleichsgesetz

§ 53 VersAusglG Bewertung eines Teilausgleichs bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung

Gesetzestext

Ist bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 ein bereits erfolgter Teilausgleich anzurechnen, so ist dessen Wert mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung zu bestimmen.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 53 VersAusglG verweist.

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