Versorgungsausgleichsgesetz

§ 8 VersAusglG Besondere materielle Wirksamkeitsvoraussetzungen

Gesetzestext

(1) Die Vereinbarung über den Versorgungsausgleich muss einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten. (2) Durch die Vereinbarung können Anrechte nur übertragen oder begründet werden, wenn die maßgeblichen Regelungen dies zulassen und die betroffenen Versorgungsträger zustimmen.

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