Versicherungsvertragsgesetz

§ 212 VVG Fortsetzung der Lebensversicherung nach einer Beschäftigungszeit ohne Entgelt

Gesetzestext

(1) Besteht ein ursprünglich entgeltliches Arbeitsverhältnis ohne Entgelt fort und wird eine Lebensversicherung, die der Arbeitgeber zugunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers zur Durchführung einer Entgeltumwandlung nach § 1a Absatz 1 des Betriebsrentengesetzes abgeschlossen hat, wegen Nichtzahlung der während dieser Zeit fälligen Prämien in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt, kann die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer innerhalb von drei Monaten nach der Beendigung dieser Zeit verlangen, dass die Versicherung zu den vor der Umwandlung vereinbarten Bedingungen fortgesetzt wird. (2) Von Absatz 1 kann nicht zum Nachteil der versicherten Person abgewichen werden.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 212 VVG verweist.

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