VWGO

§ 130a VWGO Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß

Gesetzestext

entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 130a VWGO verweist.

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