VWGO

§ 186 VWGO --------------------------------------------------

Gesetzestext

§ 22 Nr. 3 findet in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg auch mit der Maßgabe Anwendung, daß in der öffentlichen Verwaltung ehrenamtlich tätige Personen nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden können. § 6 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz gilt entsprechend.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 186 VWGO verweist.

Im Gesetz benachbart

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