VWGO

§ 37 VWGO (1) Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht

Gesetzestext

und seine hauptamtlichen Mitarbeiter des höheren Dienstes müssen die Befähigung zum Richteramt haben.

(2) Der Vertreter des öffentlichen Interesses bei dem Oberverwaltungsgericht und bei dem Verwaltungsgericht muß die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben; § 174 bleibt unberührt.

-------------------------------------------------- 5. Abschnitt - Gerichtsverwaltung --------------------------------------------------

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 37 VWGO verweist.

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